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Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Ausgegeben und versendet am 31. August 2004 18. Stück
- Landesverfassungsgesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird.
- Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des Steiermärkischen Landtages (Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO).
44. Landesverfassungsgesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben.“
2. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2004, in Kraft. Klasnic Voves Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stv.
45. Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des Steiermärkischen Landtages (Landtags-Wahl-ordnung 2004 – LTWO)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden
1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise
§ 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung,
Wahlkreise § 2 Wahlkreise § 3 Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berech
nung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen
2. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 4 Allgemeines § 5 Wirkungskreis der Wahlbehörden § 6 Gemeindewahlbehörden § 7 Sprengelwahlbehörden § 8 Besondere Wahlbehörden § 9 Bezirkswahlbehörden § 10 Kreiswahlbehörden § 11 Landeswahlbehörde § 12 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der
ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter § 13 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer § 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen § 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer § 16 Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden § 17 Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter § 18 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben § 19 Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
2. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
§ 20 Wahlrecht § 21 Teilnahme an der Wahl
2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
§ 22 Wahlausschließungsgründe
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 23 Wählerverzeichnis § 24 Ort der Eintragung
4. Abschnitt
Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 25 Auflegung der Wählerverzeichnisse § 26 Kundmachung in den Häusern § 27 Ausfolgung von Abschriften an die
wahlwerbenden Parteien § 28 Einsprüche § 29 Verständigung der zur Streichung beantragten
Personen § 30 Entscheidungen über Einsprüche § 31 Berufung § 32 Abschluss des Wählerverzeichnisses
5. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten durch ständige Wählerevidenzen
§ 33 Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten
6. Abschnitt
Wahlkarten
§ 34 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte § 35 Ausstellung der Wahlkarte § 36 Gemeinsame Bestimmungen über Wahlkarten
3. Hauptstück
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
§ 37 Wählbarkeit
2. Abschnitt
Wahlbewerbung
§ 38 Kreiswahlvorschlag § 39 Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen § 40 Kreiswahlvorschlag ohne
zustellungsbevollmächtigten Vertreter § 41 Überprüfung der Kreiswahlvorschläge § 42 Ergänzungsvorschläge § 43 Kreiswahlvorschläge mit gleichen
Wahlwerbern § 44 Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge § 45 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
4. Hauptstück
Abstimmungsverfahren
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
§ 46 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen
der Gemeindewahlbehörden § 47 Wahlsprengel § 48 Wahllokale § 49 Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel § 50 Wahllokale für Wahlkartenwähler § 51 Wahlzelle und Wahlurne § 52 Verbotszone § 53 Wahlzeit
2. Abschnitt
Wahlzeugen
§ 54 Wahlzeugen
3. Abschnitt
Die Wahlhandlung
§ 55 Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt
des Wahlleiters § 56 Beginn der Wahlhandlung § 57 Wahlkuverts § 58 Betreten des Wahllokales § 59 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes § 60 Identitätsfeststellung § 61 Stimmabgabe
§ 62 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 63 Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 64 Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
§ 65 Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 66 Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler
§ 67 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 68 Stimmabgabe vor dem Wahltag
5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel
§ 69 Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
§ 70 Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 71 Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
6. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
§ 72 Gültige Ausfüllung § 73 Vergabe von Vorzugsstimmen § 74 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert § 75 Ungültige Stimmzettel
7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 76 Gültige Ausfüllung § 77 Ungültige Stimmzettel
8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 78 Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
§ 79 Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 80 Niederschrift
§ 81 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
§ 82 Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Kreiswahlbehörden
§ 83 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
5. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 84 Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 85 Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 86 Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 87 Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)
§ 88 Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung
der Mandate § 89 Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis § 90 Zuweisung der Mandate an die Bewerber der
Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung
§ 91 Niederschrift § 92 Bericht an die Landeswahlbehörde § 93 Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)
§ 94 Aufteilung der Restmandate § 95 Landeswahlvorschläge § 96 Prüfung der Landeswahlvorschläge § 97 Ermittlung § 98 Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht
gewählter Bewerber § 99 Niederschrift der Wahlbehörde
4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 100 Einsprüche
5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber
§ 101 Berufung, Ablehnung, Streichung § 102 Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 103 Wahlscheine
6. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landtages mit der Wahl des Nationalrates
§ 104 Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl § 105 Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 106 Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung § 107 Fristen § 108 Notmaßnahmen § 109 Wahlkosten § 110 Personen- und Funktionsbezeichnungen § 111 Inkrafttreten § 112 Außerkrafttreten
Anlage 1 Wählerverzeichnis zu § 23 Abs. 1 Anlage 2 Wahlkarte zu § 35 Abs. 2 Anlage 3 Abstimmungsverzeichnis zu § 56 Abs. 1 Anlage 4 Amtlicher Stimmzettel zu § 69 Abs. 1 Anlage 5 Leerer amtlicher Stimmzettel zu § 70 Abs. 1
1. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden
1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise
§ 1
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise
(1)Der Steiermärkische Landtag besteht aus 56 Mit-gliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.
(2)Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).
(3)Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
§ 2
Wahlkreise
(1) Das Land Steiermark wird für die Zwecke der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
- Wahlkreis 1 umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz Graz;
- Wahlkreis 2 umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz;
- Wahlkreis 3 umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz mit dem Sitz Feldbach;
- Wahlkreis 4 umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau mit dem Sitz Leoben.
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
§ 3
Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen
(1)In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.
(2)Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung im Gebiete des Landes Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen; er bildet die Verhältniszahl.
(3)Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4)Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 56 Mandate handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5)Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6)Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
2. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 4
Allgemeines
(1)Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2)Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
(3)Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mit gliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4)Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5)Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6)Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 5
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen.
Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
§ 6
Gemeindewahlbehörden
(1)Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahl-behörde eingesetzt.
(2)Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3)Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbeson-dere die in den §§ 30, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 55 zustehenden Ordnungsgewalt
| keinen |
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§ 7 |
| Sprengelwahlbehörden
(1)In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
(2)In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3)Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(4)Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(5)Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbeson-dere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.
§ 8
Besondere Wahlbehörden
(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen der §§ 48, 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellver treter zu bestellen. Für die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Entsendung von Vertrauenspersonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden.
§ 9
Bezirkswahlbehörden
(1)Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirks-wahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirks hauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3)Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5)Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
§ 10
Kreiswahlbehörden
(1)Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahl kreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2)Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
(3)Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vor übergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5)Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen kei-ner anderen Wahlbehörde angehören.
§ 11
Landeswahlbehörde
(1)Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2)Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(3)Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorü-bergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungsbereiches, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, § 27 Abs. 2, §§ 35, 42, 46, 54, 93, 95, § 98 Abs. 4, §§ 101, 102 und 109 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
§ 12
Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1)Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2)Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3)Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 13
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahl (§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2)Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Perso-nen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3)Die Eingaben sind für die Bildung der Landes-wahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4)Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5)Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6)Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
§ 14
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1)Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2)Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3)Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4)Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
§ 15
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1)Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahl behörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatz-beisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3)Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 8 und 68) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
§ 16
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1)Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2)Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3)Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähig-keit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 17
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2)Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 13 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3)Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des§ 14 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 103 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
§ 18
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
(1)Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Man-dat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2)Auch steht es den Organen, die Sprengelwahl-leiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3)Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4)Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5)Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt.
(6)Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amte.
§ 19
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
(1)Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2)Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegt.
2. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
§ 20
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
§ 21
Teilnahme an der Wahl
(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4)Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).
2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
§ 22
Wahlausschließungsgründe
(1)Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2)Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe
bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein.
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 23
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeich
nisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das /. Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
(3)Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Landtagswahl Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.
(4)Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, in alphabetischer Reihenfolge der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
§ 24
Ort der Eintragung
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2)Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3)Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz-oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4)Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
4. Abschnitt
Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 25
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Am 21. Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann die Einsichtsfrist auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt die Einsichtsfrist am 24. Tag nach dem Stichtag. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4)Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 28 ff.) vor genommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
§ 26
Kundmachung in den Häusern
(1)In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2)Solche Kundmachungen können auch in ande-ren Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft anordnet.
§ 27
Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Parteien
(1)Die Gemeinden haben den im Landtag vertrete-nen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 28
Einsprüche
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staats-bürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Behörde (§ 25 Abs. 2) Einspruch erheben.
(2)Die Einsprüche müssen bei der Behörde, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3)Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall geson-dert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2003), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Behörden entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4)Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 29
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1)Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse beru-fene Behörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
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